Rechtstipps

Wann zahlt der Staat meine Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für eine Scheidung oder für ein sonstiges familienrechtliches Verfahren?

Verfahrenskostenhilfe – wie diese in Scheidungs- und sonstigen familienrechtlichen Verfahren seit 2013 bezeichnet wird – bedeutet die Übernahme von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (auch Sachverständigenkosten) durch den Staat, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Die Bedürftigkeit wird aus den monatlichen Einkünften des Antragstellers abzüglich monatlicher Zahlungsverpflichtungen und Freibeträge ermittelt. Ergibt sich daraus noch ein einzusetzendes Einkommen, wird Verfahrenskostenhilfe mit monatlichen Raten gewährt werden, die maximal 48 Monate bezahlt werden müssen.

Die Verfahrenskostenhilfe wird aber nur gewährt, wenn das beabsichtigte Scheidungs- oder sonstige familienrechtliche Verfahren vor dem Familiengericht auch Aussicht auf Erfolg hat.

Dies ist bei einer Scheidung der Fall, wenn die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt leben und beide der Ehescheidung zustimmen. Stimmt einer der beiden Ehegatten der Scheidung nicht zu, muss das Familiengericht noch feststellen, ob die Ehe zerrüttet ist. Dies wird aber immer der Fall sein, wenn einer der beiden Ehegatten die Scheidung beantragt. Nach drei Jahren Getrenntleben wird auch geschieden, wenn der andere die Ehescheidung nicht will.

Haben Sie zur Verfahrenskostenhilfe weitere Fragen oder möchten Sie wissen, ob Sie in Ihrem konkreten Fall die Verfahrenskostenhilfe erhalten, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.